Mit Urteil vom 16. Juli 2020 in der Rechtssache C-311/18 („Schrems II“) erklärt der Europäische Gerichtshof (EuGH) das sogenannte EU-US Privacy Shield-Abkommen zur Datenübermittlung in die USA für unwirksam. Auch für Datenübermittlungen auf der Grundlage von sogenannten Standardvertragsklauseln, Binding Corporate Rules und anderen geeigneten Garantien gelten künftig zusätzliche Anforderungen.
