Dr. Ulf Maywald ist Geschäftsbereichsleiter Arzneimittel/Heilmittel bei der AOK PLUS in Dresden
Der Datenschutz ist in Deutschland grundsätzlich nicht zu streng geregelt, doch im Detail gibt es Schieflagen. Die „deutsche Besonderheit“ Sozialdatenschutz sorgt dafür, dass zum Beispiel für die Krankenkassen deutlich mehr Regelungen gelten, als durch die EU-Datenschutzgrundverordnung vorgegeben werden.
Statt sinnvoll formulierter Zweckbestimmungen beinhaltet das fünfte Sozialgesetzbuch (insbesondere Paragraf 284) oft abschließend alle Tatbestände, was Krankenkassen mit den Versichertendaten tun dürfen. Und zwar auch dann abschließend, wenn der Versicherte DSGVO-konform in eine Datenverarbeitung eingewilligt hat und für mehr Service mehr Verarbeitung erlauben würde. Was bei Google, Apple & Co. ohne weiteres möglich ist, geht aufgrund des Sozialdatenschutzes bei Krankenkassen nicht. Der Gesetzgeber entmündigt sozusagen die Versicherten. Zudem läuft er den tatsächlichen Notwendigkeiten mit dieser Konstruktion immer hinterher, weil für jeden neuen nötigen Zweck der Datenverarbeitung das Gesetz angepasst werden muss. Dabei sollte gerade das Wohl des Versicherten im Mittelpunkt stehen. Eine bessere Nutzung der vorhandenen Daten würde zu einer besseren, personalisierten Gesundheitsversorgung beitragen.
Krankenkassen sollten bei der medizinischen Versorgung ihrer Versicherten aktiver werden dürfen. Dabei geht es nicht darum, mehr Daten zu sammeln, sondern die vorhandenen besser nutzen zu können. Durch Daten lassen sich individuelle Probleme schneller erkennen und es wäre möglich, präventiv einzugreifen. Zudem könnten Erkrankte besser unterstützt und begleitet werden. Nicht zuletzt würde eine gezieltere Datennutzung dabei helfen, dass der medizinische Fortschritt bei allen ankommt.